Kleingartenrecht: Verein darf Wasser- und Stromanschluss bei Nichtmitgliedern kappen
Jeder Kleingärtner schließt einen Pachtvertrag mit dem Bezirksverband und einen Mitgliedervertrag mit dem Verein der örtlichen Kleingartenanlage ab. Die Mitgliedschaft im Kleingartenverein bringt Pflichten mit sic h wie z.B. die Ableistung von Arbeitsstunden, Zahlung von Beiträgen oder die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. Es gibt daher den ein und anderen Gartenfreund, der aus dem Verein austritt – sei es, um sich vermeintlich lästigen Pflichten zu entziehen, sei es, weil es nicht menschelt oder um seine Ablehnung gegenüber dem Vorstand deutlich zu machen.
Ein Vereinsaustritt ist grundsätzlich – unabhängig vom Pachtvertrag – möglich, bringt aber auch deutliche Einschnitte für den Kleingärtner mit sich. Der Kleingartenverein ist nämlich bei Vereinsaustritt berechtigt, die in seinem Eigentum stehenden Strom- und Wasserleitungen zur Parzelle zu kappen – so entschied es das Berliner Landgericht in zweiter Instanz.
Darüber hinaus kann der Kleingartenverein in einer Wasserordnung die Abgabe von Wasser an das Nichtvereinsmitglied verbieten, so die Richter. Der Fall hat nicht nur drei Rechtsanwälte (des ausgetretenen Mitglieds, des Vereins und des Bezirksverbandes), sondern auch das Amtsgericht Lichtenberg und das Landgericht über zwei Jahre beschäftigt.
Der komplette Artikel ist auf der Website des Landesverbandes der Gartenfreunde Berlin zu finden: Link
